Fachpflege für ausserklinische Intensiv-Medizin und häusliche Beatmungspflege
Fachpflege für ausserklinische Intensiv-Medizin und häusliche Beatmungspflege 

Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3  SGB XI

Nach § 37 Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) müssen Pflegebedürftige in regelmäßigen Abständen einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen, wenn sie Pflegegeld beziehen. Hierbei handelt es sich um eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit, die im Regelfall eine zugelassene Pflegeeinrichtung durchführt.

Wird ein Pflegedienst, den der Pflegebedürftige unter den zugelassenen Pflegediensten auswählen kann, mit der Durchführung des Beratungseinsatzes beauftragt, ist es sinnvoll immer denselben Dienst zu beauftragen. Damit kann immer dieselbe Pflegefachkraft den Beratungseinsatz durchführen, was zu einer Festigung der Vertrauensbildung und zur Kontinuität und Effektivität beiträgt.

Intervall der Inanspruchnahme

Die Beratungseinsätze müssen Pflegebedürftige

  • in den Pflegegraden 2 und 3 einmal halbjährlich und
  • in den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich

abrufen.

Pflegebedürftige, die dem Pflegegrad 1 zugeordnet sind, können einmal halbjährlich einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen. Auch Pflegebedürftige, die die Pflegesachleistung beziehen, können halbjährlich einmal einen Beratungseinsatz abrufen. Für diese Personenkreise besteht allerdings keine gesetzliche Verpflichtung hierfür. Ebenfalls ist die Inanspruchnahme des Beratungseinsatzes für Pflegegeldempfänger in den Pflegegraden 2 bis 5 dann nicht verpflichtend, wenn auch die Pflegesachleistung (nach § 36 SGB XI) in Anspruch genommen wird oder wenn sich Pflegebedürftige in einer § 43a-Einrichtung aufhalten und nur für den Aufenthalt im Haushalt der Familie am Wochenende oder in den Ferienzeiten ein anteiliges Pflegegeld beziehen.

Inhalt und Ziele der Beratungseinsätze

Mit dem Beratungseinsatz sollen Hinweise gegeben werden, welche im Zusammenhang mit den körperlichen, kognitiven und psychischen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten bestehen. Dabei sollen auch den Pflegebedürftigen und deren Angehörigen/Lebenspartnern bzw. den Pflegepersonen Vorschläge zu den Problemen in der täglichen Pflege gegeben werden. Weitere Inhalte der Beratungssätze sind unter anderem, auf die Pflegekurse nach § 45 SGB XI aufmerksam zu machen und Kenntnisse über weitergehende Schulungs- und Beratungsmöglichkeiten zu vermitteln.

Die beim Beratungseinsatz gewonnen Erkenntnisse müssen von der durchführenden Stelle an die zuständige Pflegekasse weitergeleitet werden. Auch an die Beihilfefestsetzungsstelle sind die Erkenntnisse bei Beihilfeberechtigten weiterzuleiten. Allerdings muss der Pflegebedürftige mit der Mitteilung an die Pflegekasse sein Einverständnis erteilen. Der GKV-Spitzenverband stellt ein einheitliches Formular zur Verfügung, mit dem die Informationen über den Beratungseinsatz an die zuständige Pflegekasse gemeldet werden. Aufgrund dieser Meldung kann die Pflegekasse Rückschlüsse ziehen und ggf. weitere Schritte einleiten. Hier kommen insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht:

  • Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder eines (von der Pflegekasse beauftragten) Gutachters zur Beurteilung eines evtl. höheren Pflegegrades oder einer evtl. nicht sichergestellten Pflege.
  • Umstellung auf die Kombinationsleistung zur Vorbeugung einer Überforderungstendenz oder zur Minimierung der Belastung der Pflegeperson.
  • Empfehlung für die Pflegeperson, einen Pflegekurs zur Minimierung der seelischen Belastung in Anspruch zu nehmen oder eine weitergehende Qualifikation zu erlangen.
  • Einschaltung des Amtsgerichts zur Bestellung eines Betreuers.
  • Einschaltung der Gesundheitsbehörden, wenn eine Verwahrlosung droht oder Gewalt in der Pflege besteht.
  • Einschaltung des behandelnden Arztes zur Ausräumung von kurativen Defiziten.
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